§ 31 IPRG (§ 7 IPRG)
Auch Sicherungseigentum berechtigt zur Exszindierung. Der Erwerb und der Verlust dinglicher Rechte an körperlichen Sachen einschließlich des Besitzes sind nach dem Recht des Staats zu beurteilen, in dem sich die Sachen bei Vollendung des dem Erwerb oder Verlust zugrunde liegenden Sachverhalts befinden.