§ 165a aF VersVG (§ 15 VersVG; § 1393 ABGB)
Hat ein Versicherungsnehmer (VersN) seinem Kreditgeber zur Besicherung eines Kredits sämtliche Rechte und Ansprüche aus einem Lebensversicherungsvertrag abgetreten, so sind davon auch Rückforderungsansprüche nach einem ex tunc wirkenden Vertragsrücktritt nach § 165a VersVG umfasst.