Polen ist unverzüglich und bis zum Erlass des U in der Hauptsache verpflichtet, die Regelungen bzgl der Absenkung des Ruhestandsalters der OGH-Richter sowie jegliche darauf beruhende Maßnahme auszusetzen; alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit die betroffenen Richter ihr Amt weiterhin zu denselben Bedingungen wie vor Inkrafttreten dieser Regelungen ausüben können; Maßnahmen zu unterlassen, die darauf abzielen neue Richter - inkl des Präsidenten - anstelle jener, die von den neuen Regelungen betroffen sind, zu ernennen; der Komm bis spätestens einen Monat nach Zustellung dieses B und danach monatlich die Maßnahmen mitzuteilen, die erlassen wurden, um diesem B vollumfänglich nachzukommen.