Art 1 und 2 Abs 2 dr RL 2000/78/EG sind dahin auszulegen, dass eine nationale Regelung, nach der zum einen der Karfreitag ein Feiertag nur für die AN ist, die bestimmten christlichen Kirchen angehören, und zum anderen nur diese AN, wenn sie zur Arbeit an diesem Feiertag herangezogen werden, Anspruch auf ein Zusatzentgelt für die an diesem Tag erbrachte Arbeitsleistung haben, eine unmittelbare Diskriminierung der Religion wegen darstellt. Die mit dieser nationalen Regelung vorgesehenen Maßnahmen können weder als zur Wahrung der Rechte und Freiheiten anderer notwendige Maßnahmen iSd Art 2 Abs 5 RL noch als spezifische Maßnahmen zum Ausgleich von Benachteiligungen wegen der Religion iSd Art 7 Abs 1 RL angesehen werden. Die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Regelung begründet eine unmittelbar auf der Religion der AN beruhende unterschiedliche Behandlung. Das Unterscheidungskriterium, dessen sich diese Regelung bedient, entspringt unmittelbar der Zugehörigkeit der AN zu einer bestimmten Religion (Rn 40). Das für die Feststellung einer Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes geltende Erfordernis der Vergleichbarkeit der Situationen ist insoweit anhand aller die betreffenden Situationen kennzeichnenden Merkmale zu beurteilen, insb im Licht des Gegenstands und des Ziels der nationalen Regelung, in der die fragliche Unterscheidung begründet liegt (Rn 42). Dazu ist klarzustellen, dass zum einen die Situationen nicht identisch, sondern nur vergleichbar sein müssen, und zum anderen die Prüfung dieser Vergleichbarkeit nicht allgemein und abstrakt sein darf, sondern spezifisch und konkret für die betreffende Leistung erfolgen muss (Rn 43). Im vorliegenden Fall steht nach § 7 Abs 3 ARG nur den AN, die einer der relevanten Kirchen iS des Arbeitsruhegesetzes angehören, am Karfreitag eine ununterbrochene Ruhezeit von 24 Stunden zu. Diese Bestimmung legt somit in Bezug auf die Gewährung eines Feiertags eine unterschiedliche Behandlung dieser AN und aller anderen AN fest. Wie aus der Vorlageentscheidung hervorgeht, muss ein AN, der einer der relevanten Kirchen iS des ARG angehört, damit ihm am Karfreitag ein Feiertag gewährt wird, an diesem Tag nicht eine bestimmte religiöse Pflicht erfüllen, sondern nur formal einer dieser Kirchen angehören. Somit steht es ihm frei, die auf diesen Feiertag entfallende Zeit nach seinem Belieben, zB zu Erholungs- oder Freizeitzwecken, zu nutzen. Die Situation eines solchen AN unterscheidet sich in dieser Hinsicht nicht von derjenigen der anderen AN, die an einem Karfreitag gerne Zeit zur Erholung oder für Freizeitbeschäftigungen hätten, ohne dass ihnen aber ein entsprechender Feiertag zugutekommen kann (Rn 47).