I. Das Verbot des Inverkehrbringens von Tabak zum oralen Gebrauch (Art 1 lit c RL 2014/40/EU zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der MS über die Herstellung, die Aufmachung und den Verkauf von Tabakerzeugnissen und verwandten Erzeugnissen) verstößt nicht gegen die Grundsätze der Gleichbehandlung, der Verhältnismäßigkeit oder der Subsidiarität.