§ 7 Abs 2 StGB (§ 281 Abs 1 Z 10 StPO)
Negativfeststellungen zur Erfolgszurechnung nach § 7 Abs 2 StGB sind als Feststellungsmangel geltend zu machen.
12 Os 114/18h
§ 7 Abs 2 StGB (§ 281 Abs 1 Z 10 StPO)
Negativfeststellungen zur Erfolgszurechnung nach § 7 Abs 2 StGB sind als Feststellungsmangel geltend zu machen.
12 Os 114/18h