§ 16 WEG
Schon die Möglichkeit einer Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen anderer Miteigentümer verpflichtet den änderungswilligen Wohnungseigentümer, die Zustimmung der anderen Miteigentümer oder die Genehmigung des Außerstreitrichters einzuholen. Als bagatellhaft zu qualifizierende Veränderungen des äußeren Erscheinungsbildes lösen hingegen keine Genehmigungsbedürftigkeit aus.