1. Für Ansprüche aus "Altsachverhalten", die mit Stichtag am 1. 1. 2017 noch nicht verjährt sind, beginnt die kurze dreijährige Frist nach § 1487a ABGB nach § 1503 Abs 7 Z 9 Satz 2 ABGB kenntnisunabhängig mit dem 1. 1. 2017. Voraussetzung dafür ist, dass die Verjährungsfrist vor dem Inkrafttreten des ErbRÄG 2015 bereits zu laufen begonnen hat.