1. Ob Testierfähigkeit vorlag, ist eine Frage der rechtlichen Beurteilung, die im Einzelfall aufgrund der Feststellungen über den Geisteszustand des Erblassers und den Grad der Beeinträchtigung der Willensbildung zu beantworten ist. Die Zulässigkeit der Revision ist, von Fällen krasser Fehlbeurteilung abgesehen, nicht begründet.