Eine "Lebensgemeinschaft" nach § 725 Abs 1 ABGB ist eine eheähnliche Verbindung zwischen zwei Personen, die einerseits in einer seelischen Verbundenheit wurzelt, andererseits in der Regel auch die Merkmale einer Wohn-, Wirtschafts- und Geschlechtsgemeinschaft aufweisen muss. Im Sinne eines beweglichen Systems müssen nicht alle Merkmale vorhanden sein, sondern kann das Fehlen eines Merkmals durch das Vorliegen der anderen ausgeglichen werden. Immer entscheiden die Umstände des Einzelfalls. Im Zusammenhang mit § 725 Abs 1 ABGB ist zudem von Bedeutung, wie der letztwillig Verfügende die Beziehung charakterisierte.