1. Der Nacherbe kann die Erbantrittserklärung schon im ersten Verlassenschaftsverfahren vor dem Nacherbfall abgeben.
2. Die (vorläufige) Zurückweisung der Erbantrittserklärung eines Nacherben führt angesichts der ihm im Verlassenschaftsverfahren ohnehin zukommenden Parteirechte nicht zu seiner materiellen Beschwer.