1. Die Unterschrift des Erblassers stellt bei einem eigenhändigen Testament begrifflich den Vollendungsakt dar, sodass ihr abschließende Wirkung zukommt.
2. Nach stRsp muss die Unterschrift am Schluss der letztwilligen Erklärung oder doch in einer solchen räumlichen Verbindung zum Text stehen, dass sie als Abschluss der letztwilligen Verfügung und nach der Verkehrsauffassung diese deckend angesehen werden kann.