1. Der Separationsantrag eines Gläubigers ist vom Gericht zu bewilligen, wenn seine Forderung durch Vermengung der Verlassenschaft mit dem Vermögen des Erben gefährdet wäre.
2. Maßgeblich ist die objektive Gefährdung der Forderung des Gläubigers.
3. Ob im jeweils zu beurteilenden Fall konkrete Umstände behauptet wurden, die eine objektive Gefährdung der Forderung des Gläubigers begründen können, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls. Ihrer Beurteilung kommt daher keine darüber hinausgehende Bedeutung zu.