1. Der Verbraucherpreisindex stellt die allgemeine Preisentwicklung dar und ist daher ein geeigneter Wertmesser, um den inneren Forderungswert zu sta bilisieren und die subjektive Äquivalenz der beiderseitigen Leistungen im Mietverhältnis beizubehalten. Eine Wertsicherungsvereinbarung, welche die Höhe des Mietzinses an die Entwicklung des Verbraucherpreisindex koppelt, genügt daher dem Sachlichkeitsgebot des § 6 Abs 1 Z 5 KSchG (ebenso wie jenem des § 879 Abs 3 ABGB).