1. Die in § 66 Abs 1 Z 1 AußStrG genannten Mängel, zu denen die Verletzung des rechtlichen Gehörs gem § 58 Abs 1 Z 1 AußStrG zählt, können auch dann in einem RevRek geltend gemacht werden, wenn sie vom RekG verneint wurden.
1. Die in § 66 Abs 1 Z 1 AußStrG genannten Mängel, zu denen die Verletzung des rechtlichen Gehörs gem § 58 Abs 1 Z 1 AußStrG zählt, können auch dann in einem RevRek geltend gemacht werden, wenn sie vom RekG verneint wurden.