Die E des ErstG, mit der es den Rek gegen einen nicht abgesondert anfechtbaren Beschluss als unzulässig zurückweist, ist zwar anfechtbar. Sie kann jedoch nicht als nächstfolgende anfechtbare Entscheidung iSd § 515 ZPO angesehen werden, weil dies den Zweck der Bestimmungen über die nicht abgesonderte Anfechtbarkeit unterlaufen würde.
5 Ob 72/24k