1. Es ist zulässig, im Interesse einer effektiven und unabhängigen Rechtspflege, weiters zur Gewährleistung eines qualitativ hochwertigen Notariats und der ordnungsgemäßen Ausübung der notariellen Befugnisse sowie zur Wahrung einer geordneten Altersstruktur im Stand zur Erleichterung des Generationenwechsels im Notarberuf, durch Festlegung eines Höchstalters für den Berufsantritt als Notar (und zwar sowohl als vollberuflicher Notar als auch als Anwaltsnotar nach deutschem Recht) die kontinuierliche Ausübung des Notarberufs während eines längeren Zeitraums vor dem Eintritt in den Ruhestand zu garantieren.