Die Kosten des Verlassenschaftskurators sind im Verhältnis zwischen den Parteien des Erbrechtsstreits ersatzfähige Kosten, soweit sie nicht auch ohne den Erbrechtsstreit angefallen wären.
44 R 201/21s
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Die Kosten des Verlassenschaftskurators sind im Verhältnis zwischen den Parteien des Erbrechtsstreits ersatzfähige Kosten, soweit sie nicht auch ohne den Erbrechtsstreit angefallen wären.
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