1. Die in § 788 ABGB enthaltene Regel, dass die geschenkte Sache auf den Zeitpunkt zu bewerten ist, in dem die Schenkung wirklich gemacht wurde, ist aus verfassungsrechtlicher Sicht unbedenklich. Gleiches gilt für die in dieser Norm angeordnete Wertanpassung auf den Todeszeitpunkt nach dem VPI der Statistik Austria.