Die Zulassungsvorstellung nach § 63 AußStrG ist gem § 64 Abs 2 AußStrG bei Aufhebungsbeschlüssen nicht anzuwenden. Der Ausschluss der Zulassungsvorstellung kann nicht durch das Stellen eines "Ergänzungsantrags" umgangen werden.
2 Ob 153/21w
Die Zulassungsvorstellung nach § 63 AußStrG ist gem § 64 Abs 2 AußStrG bei Aufhebungsbeschlüssen nicht anzuwenden. Der Ausschluss der Zulassungsvorstellung kann nicht durch das Stellen eines "Ergänzungsantrags" umgangen werden.
2 Ob 153/21w