1. Eine Schenkung unter Vorbehalt eines Fruchtgenussrechts ist im Zeitpunkt des Eigentumsübergangs wirklich gemacht.
2. Wertveränderungen nach diesem Zeitpunkt sind unabhängig von ihrer Ursache (also Zufall, Handlungen oder Unterlassungen des Beschenkten oder konkreter Preisentwicklung) unerheblich. Es hat lediglich eine Aufwertung nach der allgemeinen Preisentwicklung (VPI) zum Todeszeitpunkt des Erblassers zu erfolgen.