Ein Rechtsanwalt hat seine Mandantin (hier: GmbH) aufgrund seiner Verpflichtung zur Interessenwahrung vor Auszahlungen, die wegen eines Verstoßes gegen § 82 GmbHG nichtig sein würden, konkret zu warnen und tunlichst zu bewahren.
6 Ob 26/21y
Ein Rechtsanwalt hat seine Mandantin (hier: GmbH) aufgrund seiner Verpflichtung zur Interessenwahrung vor Auszahlungen, die wegen eines Verstoßes gegen § 82 GmbHG nichtig sein würden, konkret zu warnen und tunlichst zu bewahren.
6 Ob 26/21y