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Kontaktdatenweitergabe im kooperativen Verfahren

Datenschutzrecht Judikaturkurz & buendigBearbeiter: Dietmar Jahnel/Clemens ThielejusIT 2025/136jusIT 2025, 121 Heft 3 v. 4.7.2025

VO (EU) 2016/679 : Art 4 Z 11, Art 6 Abs 1 lit a

DSG: § 1

Die freiwillige Übermittlung personenbezogener Daten des Betroffenen (hier: Name, Adresse, E-Mail-Adresse und Handynummer eines Anrainers) an eine Behörde im Rahmen eines Lösungsansatzes (hier: zur Abhilfe einer enormen Mücken-, Gelsen und Insektenplage aufgrund eines betrieblichen Nassholzlagers) gegenüber Dritten (hier: dem emissionsverursachenden Betrieb) kann als wirksame Einwilligung iSv Art 4 Z 11 DSGVO verstanden werden, wenn der objektive Erklärungswert der Kommunikation auf eine entsprechende Zweckbindung schließen lässt.

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