VO (EU) 2016/679 : Art 4 Z 11, Art 6 Abs 1 lit a
DSG: § 1
Die freiwillige Übermittlung personenbezogener Daten des Betroffenen (hier: Name, Adresse, E-Mail-Adresse und Handynummer eines Anrainers) an eine Behörde im Rahmen eines Lösungsansatzes (hier: zur Abhilfe einer enormen Mücken-, Gelsen und Insektenplage aufgrund eines betrieblichen Nassholzlagers) gegenüber Dritten (hier: dem emissionsverursachenden Betrieb) kann als wirksame Einwilligung iSv Art 4 Z 11 DSGVO verstanden werden, wenn der objektive Erklärungswert der Kommunikation auf eine entsprechende Zweckbindung schließen lässt.
