VO (EU) 2016/679 : Art 4 Z 1 und 2, Art 6 Abs 1 lit f
DSG: § 1
In einem Zivilverfahren betreffend eine mögliche Einschränkung von Dienstbarkeiten sind Lichtbilder ein wesentlicher Bestandteil des zwingend zu erstattenden Vorbringens des Klägers. Die Erforderlichkeit der Datenverarbeitung in Verbindung mit den berechtigen Interessen der Geltendmachung und Verteidigung von Rechtsansprüchen ist aus einer Ex-ante-Sicht zu prüfen und ausreichend weit auszulegen. Die Verarbeitung eines Lichtbilds zu einem konkreten Anlassfall ist zur Geltendmachung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen zulässig.

