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Keine Verfahrenshilfe in Datenschutzsachen

Datenschutzrecht Judikaturkurz & buendigBearbeiter: Dietmar Jahnel/Clemens ThielejusIT 2025/134jusIT 2025, 121 Heft 3 v. 4.7.2025

DSG: § 1

VwGVG: § 8a

Bringt ein Betroffener eine Datenschutzbeschwerde und eine Säumnisbeschwerde ein, ist davon auszugehen, dass er in der Lage ist, seine Rechte selbst wahrzunehmen, sodass der Antrag auf Verfahrenshilfe abzuweisen ist. Denn anders als Zivilgerichte hat das BVwG die Beweise von Amts wegen zu erheben und den Gang des Verfahrens zu bestimmen.

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