DSG: § 1
VwGVG: § 8a
Bringt ein Betroffener eine Datenschutzbeschwerde und eine Säumnisbeschwerde ein, ist davon auszugehen, dass er in der Lage ist, seine Rechte selbst wahrzunehmen, sodass der Antrag auf Verfahrenshilfe abzuweisen ist. Denn anders als Zivilgerichte hat das BVwG die Beweise von Amts wegen zu erheben und den Gang des Verfahrens zu bestimmen.

