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Universitätssatzung keine ausreichende Verarbeitungsgrundlage

Datenschutzrecht Judikaturkurz & buendigBearbeiter: Dietmar Jahnel/Clemens ThielejusIT 2025/137jusIT 2025, 121 Heft 3 v. 4.7.2025

VO (EU) 2016/679 : Art 4 Z 1, 2 und 7, Art 6 Abs 1 lit e, Abs 3

UG 2002: § 19 Abs 1, §§ 20, 22 Abs 1 und 6, § 45 Abs 1

Die auf Art 81c Abs 11 B-VG gestützte Satzung einer Universität stellt keine geeignete Rechtsgrundlage iSv Art 6 Abs 1 lit e iVm Art 6 Abs 3 DSGVO für den Rektor dar, beschlussmäßig festzulegen, dass bei Departmentsitzungen Audioaufzeichnungen zu Protokollierungszwecken zulässig sind und die Aufnahmen nach Genehmigung des Protokolls "umgehend zu löschen" sind.

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