BGB: § 307 Abs 1, Abs 2 Nr 1 und 2, § 1922
Die Leistungen eines Social-Media-Betreibers (hier: Meta Platforms für den Dienst Instagram) sind keineswegs höchstpersönlich, da insoweit lediglich ein technischer Service erbracht wird.Nutzt die Erbin (hier: Ehefrau des Verstorbenen) das Profil nach dem Tod des Erblassers (hier: des Musikers Alphonso Williams) zunächst (faktisch) weiter, dann darf der Diensteanbieter den Account nicht in einen "Gedenkstatus" versetzen, dh sperren, wenn er vom Tod des bisherigen Account-Inhabers erfährt. Vielmehr ist er verpflichtet, der Erbin weiterhin den vollen Aktiv-Zugriff auf das Instagram-Konto des verstorbenen Musikers zu gewähren.
