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Weiternutzung des Social-Media-Accounts durch die Erben

IT-Recht Judikaturkurz & buendigBearbeiter: Thomas Rainer Schmitt/Clemens ThielejusIT 2025/62jusIT 2025, 60 Heft 2 v. 2.5.2025

BGB: § 307 Abs 1, Abs 2 Nr 1 und 2, § 1922

Die Leistungen eines Social-Media-Betreibers (hier: Meta Platforms für den Dienst Instagram) sind keineswegs höchstpersönlich, da insoweit lediglich ein technischer Service erbracht wird.Nutzt die Erbin (hier: Ehefrau des Verstorbenen) das Profil nach dem Tod des Erblassers (hier: des Musikers Alphonso Williams) zunächst (faktisch) weiter, dann darf der Diensteanbieter den Account nicht in einen "Gedenkstatus" versetzen, dh sperren, wenn er vom Tod des bisherigen Account-Inhabers erfährt. Vielmehr ist er verpflichtet, der Erbin weiterhin den vollen Aktiv-Zugriff auf das Instagram-Konto des verstorbenen Musikers zu gewähren.

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