UWG: §§ 1, 2a, 25 Abs 4
ZPO: § 226
Nach einem Lauterkeitsverstoß ist "die Ermächtigung, den Urteilsspruch für die Dauer von 30 Tagen auf dem ‚LinkedIn‘-Profil des Zweitbeklagten auf Kosten der Beklagten abrufbar zu halten, und zwar in dem bei Aufruf dieses Accounts unmittelbar sichtbaren Bereich mit einer bestimmt angegebenen Aufmachung", den Anforderungen nach § 25 Abs 4 UWG entsprechend und auch ausreichend bestimmt iSv § 226 Abs 1 ZPO. Vom Gericht sind lediglich die inhaltlichen Parameter der Veröffentlichung (Umfang, Art, Aufmachung, Medium) vorzugeben, nicht die technische Umsetzung.

