EGBGB: Art 11, 13 Abs 4
BGB: §§ 1310, 1311
Geben Verlobte die Eheschließungserklärungen in Deutschland ab, dann handelt es sich dabei um eine Eheschließung im Inland und die Ehe kann daher nur in der nach deutschem Recht vorgeschriebenen Form geschlossen werden. Eine Eheschließung durch Erklärungen, die von Deutschland aus per Videotelefonie vor einem Trauungsorgan im Ausland (hier: Behörde in Utah/USA) abgegeben wurden, ist daher unwirksam.

