vorheriges Dokument
nächstes Dokument

BGH: Schadensersatzhöhe bei Datenschutzverstoß

IT-Recht JudikaturBGH-ReportBearbeiter: Sebastian MeyerjusIT 2025/63jusIT 2025, 60 Heft 2 v. 2.5.2025

VO (EU) 2016/679 : Art 82 Abs 1

Der immaterielle Schadensersatz gem Art 82 Abs 1 DSGVO dient allein dem Ausgleich eines erlittenen Schadens; eine Abschreckungs- und Straffunktion kommt dem Schadensersatzanspruch nicht zu.Ein ausgleichungspflichtiger Nachteil liegt insb bei einer unzulässigen Datenübermittlung an die Schufa vor, wenn hierdurch die Kreditwürdigkeit des Betroffenen nachteilig beeinflusst wird.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte