VO (EU) 2016/679 : Art 82 Abs 1
Der immaterielle Schadensersatz gem Art 82 Abs 1 DSGVO dient allein dem Ausgleich eines erlittenen Schadens; eine Abschreckungs- und Straffunktion kommt dem Schadensersatzanspruch nicht zu.Ein ausgleichungspflichtiger Nachteil liegt insb bei einer unzulässigen Datenübermittlung an die Schufa vor, wenn hierdurch die Kreditwürdigkeit des Betroffenen nachteilig beeinflusst wird.
