AVG: § 13
Die Erhebung einer Beschwerde per E-Mail ist als "schriftliches Anbringen" iSv § 13 AVG zu qualifizieren und zulässig.Mit E-Mail können Anbringen jedoch nur insoweit an die Behörde übermittelt werden, als für den elektronischen Verkehr zwischen der Behörde und den Beteiligten nicht besondere Übermittlungsformen vorgesehen sind. E-Mails können daher "organisatorischen Beschränkungen" iSd § 13 Abs 2 letzter Satz AVG unterworfen werden.
