RL 2010/13/EU : Art 19 Abs 2
AMD-G: § 43 Abs 2, § 44 Abs 1 zweiter Satz
Das sog "Blockwerbegebot" gem § 44 Abs 1 AMD-G ist strikt auszulegen. Einzelspots sind daher nur bei nachweislich sachlicher Rechtfertigung zulässig. Einzelfallbedingte Erwägungen wie ein besonderes redaktionelles Umfeld (zB ein Interview mit dem Bundeskanzler während der Corona-Pandemie) rechtfertigen keine Abweichung vom Gebot der Werbeblockbildung, wenn eine Bündelung der Spots objektiv möglich gewesen wäre.
