RL 85/374/EWG : Art 3 Abs 1
RL (EU) 2024/2853 : Art 4 Z 10 lit b
Ein Lieferant wird als "Person, die sich als Hersteller ausgibt" iSv Art 3 Abs 1 RL 85/374/EWG (ProdukthaftungsRL) angesehen, wenn sein Name oder Erkennungszeichen mit dem des Herstellers sowie der auf dem Produkt angebrachten Marke übereinstimmt - auch wenn er seinen Namen nicht physisch auf dem Produkt anbringt. Andernfalls würde die Bedeutung des Begriffs "Hersteller" eingeschränkt und damit der Verbraucherschutz beeinträchtigt, denn die genannte Norm soll die Last, den tatsächlichen Hersteller des fraglichen fehlerhaften Produkts ermitteln zu müssen, lindern.
