VO (EU) 2016/679 : Art 6 Abs 1 lit e
DSG: § 1 Abs 1
Verletzung im Grundrecht auf Geheimhaltung gem § 1 Abs 1 DSG dadurch, dass der Magistrat der Stadt Wiener Neustadt eine Stellungnahme der Mitbeteiligten zum Stadtentwicklungsplan samt Name und Wohnadresse der Mitbeteiligten auf seiner Webseite veröffentlicht hat. Die landesgesetzlichen Bestimmungen (hier: Nö ROG und Nö StadtorganisationsG) enthalten keinen gesetzlichen Auftrag oder eine Ermächtigung dazu, anlässlich des Begutachtungsprozesses oder im Zuge der Vorbereitung von Gemeinderatssitzungen (Einberufung und Veröffentlichung der Tagesordnung) sowie der Durchführung von Gemeinderatssitzungen personenbezogene Daten von Personen, die eine Stellungnahme zu einem bestimmten Vorhaben der Gemeinde abgegeben haben, in irgendeiner Form zu veröffentlichen.

