VO (EU) 2016/679 : Art 6 Abs 1 lit e
AMSG: § 25 Abs 9
Nach § 25 Abs 9 AMSG muss das AMS die personenbezogenen Daten von Arbeitssuchenden sieben Jahre nach Beendigung des jeweiligen Geschäftsfalles aufbewahren. Dass § 25 Abs 9 zweiter Satz AMSG eine Verlängerung der Aufbe-

