VO (EU) 2016/679 : Art 6 Abs 1 lit f
GewO: § 129 Abs 1 Z 3
Die Ausforschung von Zeugen in Ausübung des Gewerbes des Berufsdetektivs iSd § 129 Abs 1 Z 3 GewO vermag ein berechtigtes Interesse iSv Art 6 Abs 1 lit f DSGVO zu begründen. Im vorliegenden Fall hat die Arbeitgeberin des Lebensgefährten der Mitbeteiligten den Berufsdetektiv beauftragt, den Lebensgefährten der Mitbeteiligten zu observieren, um gegebenenfalls Informationen zu einem "genesungswidrigen" Verhalten zu erlangen. Daher war die Observation der Lebensgefährtin des Arbeitnehmers nicht Gegenstand des Auftrages des Berufsdetektivs, den dieser im Rahmen seiner Berufsausübung übernommen hatte.

