VO (EU) 1215/2012 : Art 39 ff
UrhG: §§ 2, 40a
Gemäß Art 7 Nr 1 lit b zweiter Gedankenstrich VO (EU) 1215/2012 (EuGVVO 2012) ist der "Erfüllungsort" eines Vertrags über die Entwicklung und den anschließenden Betrieb einer Software, die auf die Bedürfnisse eines Bestellers ausgerichtet ist, der in einem anderen Mitgliedstaat ansässig ist als das für die Schöpfung, Erstellung und Programmierung dieser Software verantwortliche Unternehmen, jener Ort, an dem die Software den Besteller erreicht, also abgerufen und eingesetzt wird.

