VO (EU) 2016/679 : Art 13 Abs 1 lit b, Art 37 ff
DSG: § 5
Für die Mitteilung der Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten gem Art 13 Abs 1 lit b DSGVO ist die Nennung des Namens nicht zwingend. Entscheidend und zugleich ausreichend für den Betroffenen ist es nämlich, die Mitteilung der Informationen zu erhalten, die für die Erreichbarkeit der zuständigen Stelle erforderlich sind. Ist die Erreichbarkeit ohne Nennung des Namens gewährleistet, muss dieser nicht bekannt gegeben werden.

