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Keine namentliche Nennung des Datenschutzbeauftragten in der Datenschutzerklärung

Datenschutzrecht Judikaturkurz & buendigBearbeiter: Dietmar Jahnel/Clemens ThielejusIT 2024/148jusIT 2024, 206 Heft 5 v. 29.10.2024

VO (EU) 2016/679 : Art 13 Abs 1 lit b, Art 37 ff

DSG: § 5

Für die Mitteilung der Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten gem Art 13 Abs 1 lit b DSGVO ist die Nennung des Namens nicht zwingend. Entscheidend und zugleich ausreichend für den Betroffenen ist es nämlich, die Mitteilung der Informationen zu erhalten, die für die Erreichbarkeit der zuständigen Stelle erforderlich sind. Ist die Erreichbarkeit ohne Nennung des Namens gewährleistet, muss dieser nicht bekannt gegeben werden.

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