VO (EU) 2016/679 : Art 15
DSG: § 24 Abs 6
Es ist nicht ersichtlich, inwiefern es erforderlich wäre, dem Betroffenen für den Fall, dass seinem Auskunftsbegehren während des laufenden Verfahrens vor der DSB zur Gänze nachgekommen wird, eine Feststellung betreffend die zwischenzeitig beseitigte Rechtsverletzung zuzugestehen. Ist das Rechtsschutzbegehren auf die Erlangung einer bestimmten Leistung gerichtet, die zum Entscheidungszeitpunkt als vom Verpflichteten erfüllt anzusehen ist, ist vielmehr davon auszugehen, dass der Betroffene sein Rechtsschutzziel erreicht hat.

