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Keine datenschutzrechtliche Richtigstellung des nach § 358 ASVG festgestellten Geburtsdatums der Versicherten

Datenschutzrecht Judikaturkurz & buendigBearbeiter: Dietmar Jahnel/Clemens ThielejusIT 2024/149jusIT 2024, 206 Heft 5 v. 29.10.2024

VO (EU) 2016/679 : Art 5 Abs 1 lit b, Art 16, 17 Abs 1 lit a

ASVG: § 358

Mit § 358 ASVG besteht eine gesetzliche Grundlage für die Verarbeitung der ersten schriftlichen Angabe des Geburtsdatums des Versicherten durch den Sozialversicherungsträger, die einen legitimen Zweck (hier: Prüfung der Zuerkennung einer Invaliditätspension) verfolgt.

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