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Keine datenschutzrechtliche Richtigstellung des nach § 358 ASVG festgestellten Geburtsdatums des Versicherten

Datenschutzrecht Judikaturkurz & buendigBearbeiter: Dietmar Jahnel/Clemens ThielejusIT 2024/145jusIT 2024, 205 Heft 5 v. 29.10.2024

VO (EU) 2016/679 : Art 16, Art 23 Abs 1 lit e

ASVG: § 358

Nach § 358 ASVG ist für die Feststellung des Geburtsdatums der versicherten Person deren erste schriftliche Angabe gegenüber dem Versicherungsträger heranzuziehen. Von dem so ermittelten Geburtsdatum darf (abgesehen vom Vorliegen eines offensichtlichen Schreibfehlers) nur dann abgewichen werden, wenn sich aus einer Urkunde, deren Original vor dem Zeitpunkt der ersten Angabe der versicherten Person gegenüber dem Versicherungsträger ausgestellt worden ist, ein anderes Geburtsdatum ergibt.

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