VO (EU) 2016/679 : Art 16, Art 23 Abs 1 lit e
ASVG: § 358
Nach § 358 ASVG ist für die Feststellung des Geburtsdatums der versicherten Person deren erste schriftliche Angabe gegenüber dem Versicherungsträger heranzuziehen. Von dem so ermittelten Geburtsdatum darf (abgesehen vom Vorliegen eines offensichtlichen Schreibfehlers) nur dann abgewichen werden, wenn sich aus einer Urkunde, deren Original vor dem Zeitpunkt der ersten Angabe der versicherten Person gegenüber dem Versicherungsträger ausgestellt worden ist, ein anderes Geburtsdatum ergibt.
