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DSB: Videoüberwachung in einer Wohnanlage

Datenschutz & E-Government JudikaturDatenschutzrechtBearbeiter: Dietmar JahneljusIT 2024/144jusIT 2024, 203 Heft 5 v. 29.10.2024

VO (EU) 2016/679 : Art 5 Abs 1 lit c, Art 6 Abs 1 lit b und f, Art 58 Abs 2 lit d und f

DSG: § 1 Abs 1 und Abs 2

In einem Mehrparteienwohnhaus mit einem elektronischen Zugangssystem stellt die umfassende Videoüberwachung der Eingangs-, Aufzugs-, Treppen- und Gangbereiche einen unverhältnismäßigen Eingriff in das Grundrecht auf Geheimhaltung der Bewohner bzw deren Besucher dar und ist daher unzulässig.

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