VO (EU) 1215/2012 : Art 36 ff, Art 45, 46
JN: § 28 Abs 1 Z 2, § 31
Exekutionen gegen maltesische Glücksspielanbieter aufgrund österreichischer Urteile werden in Malta derzeit von den dort ansässigen Gerichten aufgrund einer unionswidrigen nationalen Vorschrift nicht bewilligt. Die Rechtsdurchsetzung in Malta ist daher derzeit nicht zumutbar. Die Betreibende hätte zwar noch die Möglichkeit, bei der Europäischen Kommission die Einleitung eines Vertragsverletzungsverfahrens gegen Malta anzuregen. Da auf die Einleitung eines solchen Verfahrens aber kein Rechtsanspruch besteht, wird durch diese Möglichkeit die Unzumutbarkeit der Rechtsdurchsetzung nicht beseitigt. Angesichts der dargelegten Rechtslage und Rsp in Malta sind die Voraussetzungen für eine Ordination gem § 28 Abs 1 Z 2 JN erfüllt.

