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Definition von Video-Sharing-Plattform-Anbieter im Sinne von § 54c Abs 4 AMD-G

IT-Recht Judikaturkurz & buendigBearbeiter: Clemens ThielejusIT 2024/135jusIT 2024, 190 Heft 5 v. 29.10.2024

RL 2010/13/EU (kons F): Art 1 lit aa

AMD-G: § 2 Z 37a, § 54c Abs 4

Nach § 2 Z 37a AMD-G ist ein "Video-Sharing-Plattform-Anbieter" jede natürliche oder juristische Person, die einen Video-Sharing-Plattform-Dienst betreibt. § 2 Z 37b AMD-G setzt die Legaldefinition der Video-Sharing-Plattform des Art 1 Abs 1 lit aa RL 2010/13/EU (AVMD-RL) um. Entscheidend ist demnach, dass der Plattform-Anbieter eine Dienstleistung erbringt, die darin besteht, Sendungen oder nutzergenerierte Videos, für die er keine redaktionelle Verantwortung trägt, der Allgemeinheit über elektronische Kommunikationsnetze bereitzustellen. Die Organisation der Sendungen oder nutzergenerierten Videos wird dabei vom Anbieter bestimmt, insb (aber nicht nur) durch Anzeigen, Markieren und Anordnen der Inhalte, sei es auch unter Verwendung automatischer Mittel oder Algorithmen.

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