RL (EU) 2011/7 : Art 6 Abs 1
UGB: § 458
Die Betreibungskostenpauschale gem Art 6 Abs 1 RL (EU) 2011/7 (Zahlungsverzugs-RL) iHv € 40 steht dem Gläubiger für jede nicht rechtzeitig geleistete Zahlung zu, unabhängig von der Forderungshöhe und der Verzugsdauer. Eine geübte Spruchpraxis der nationalen Gerichte (hier: in Polen), die Pauschale nicht zuzuerkennen, wenn der Verzug unerheblich ist oder einen geringen Betrag betrifft, ist mit dem Unionsrecht unvereinbar.

