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Betreibungskostenpauschale bei Zahlungsverzug unabhängig von Forderungshöhe und Verzugsdauer

IT-Recht Judikaturkurz & buendigBearbeiter: Clemens ThielejusIT 2024/134jusIT 2024, 190 Heft 5 v. 29.10.2024

RL (EU) 2011/7 : Art 6 Abs 1

UGB: § 458

Die Betreibungskostenpauschale gem Art 6 Abs 1 RL (EU) 2011/7 (Zahlungsverzugs-RL) iHv € 40 steht dem Gläubiger für jede nicht rechtzeitig geleistete Zahlung zu, unabhängig von der Forderungshöhe und der Verzugsdauer. Eine geübte Spruchpraxis der nationalen Gerichte (hier: in Polen), die Pauschale nicht zuzuerkennen, wenn der Verzug unerheblich ist oder einen geringen Betrag betrifft, ist mit dem Unionsrecht unvereinbar.

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