RL 2006/112/EG : Art 2 Abs 1 lit c, Art 24 Abs 1, Art 25 lit c
UStG 1994: §§ 3, 3a Abs 14
Eine Organisation zur kollektiven Wahrnehmung von Urheberrechten (hier: rumänische Verwertungsgesellschaft) erbringt eine Dienstleistung nach Art 2 Abs 1 lit c, Art 24 Abs 1 und Art 25 lit c RL 2006/112/EG (MwStSyst-RL), wenn sie für Rechteinhaber gesetzlich Vergütungen einzieht, verteilt und eine Verwaltungsgebühr zur Kostendeckung einbehält, sofern die Vergütungen keine Gegenleistung für Dienstleistungen der Rechteinhaber darstellen.

