RL 2006/112/EG : Art 30a, 30b Abs 1, 2
UStG 1994: §§ 3, 3a
Stehen Leistungsort und Steuer der bei Einlösung an den Endkunden zu erbringenden Leistung fest, liegt ein Gutschein für den einmaligen Gebrauch vor (sog "Einweg- oder Einzweck-Gutschein"). Inwieweit der Gutschein im Rahmen des Vertriebs zwischen (ausländischen) Unternehmern übertragen wird, ist für die umsatzsteuerrechtliche Einordnung unbeachtlich.

