MSchG: § 14 Abs 4
ZPO: §§ 16 ff
Gemäß § 14 Abs 4 MSchG kann jeder Lizenznehmer einer vom Inhaber der Marke erhobenen Verletzungsklage als Nebenintervenient beitreten. Es handelt sich dabei um eine einfache und keine streitgenössische Nebenintervention.

