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EuGH: Zur Reichweite der Haushaltsausnahme

Datenschutz & E-Government JudikaturDatenschutzrechtBearbeiter: Clemens ThielejusIT 2024/110jusIT 2024, 155 Heft 4 v. 3.9.2024

VO (EU) 2016/679 : Art 2 Abs 2 lit c, Art 4 Z 7, Art 15

Ein ehemaliger Betreuer (in Österreich: Erwachsenenvertreter), der seine Aufgaben berufsmäßig wahrgenommen hat, ist als Verantwortlicher iSv Art 4 Z 7 DSGVO zu betrachten und verpflichtet, der betreuten Person Auskunft über die während der Betreuung erhobenen personenbezogenen Daten gem Art 15 DSGVO zu erteilen.

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