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EuGH: Immaterieller Schadenersatz bei Datendiebstahl?

Datenschutz & E-Government JudikaturDatenschutzrechtBearbeiter: Clemens ThielejusIT 2024/111jusIT 2024, 156 Heft 4 v. 3.9.2024

VO (EU) 2016/679 : Art 4 Z 7, Z 10, Z 12, Art 34, 82 Abs 1 und 2

Die in den verschiedenen Sprachfassungen von ErwGr 75 und 85 DSGVO erwähnten Begriffe "Identitätsdiebstahl", "Identitätsmissbrauch", "Identitätsbetrug", "missbräuchliche Verwendung der Identität" und "Identitätsaneignung" werden unterschiedslos verwendet und sind daher von gleicher Bedeutung und austauschbar.

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